Ladenschlussgesetz
Nach dem Ladenschlussgesetz ist es im Einzelhandel verboten, während der gesetzlichen Ladenschlusszeiten eine Verkaufsstelle (Ladengeschäfte aller Art sowie sonstige Verkaufsstände) für den Kundenverkehr offen zu halten.
Die Ladenschlusszeiten sind:
- an Sonn- und Feiertagen,
- montags bis samstags bis 6 Uhr und ab 20 Uhr,
- am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr.
Gemäß Ladenschlussgesetz dürfen folgende Verkaufsstellen auch von 20 Uhr bis 6 Uhr geöffnet sein:
- Apotheken,
- Tankstellen (mit bestimmten Verkaufsregelungen),
- Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen von Eisen- und Magnetschwebebahnen,
- Verkaufsstellen auf Flughäfen,
- Verkaufsstellen für Bäckerwaren dürfen den Beginn der Ladenöffnungszeit an Werktagen auf 5.30 Uhr vorverlegen.
Folgende Richtlinien gibt es für:
Bäcker- und Konditorwaren
Verkaufsstellen für Bäckerwaren dürfen ihren Laden an Werktagen um 5.30 Uhr öffnen. Sind nach offiziellem Ladenschluss noch Kunden anwesend, dürfen diese abschließend bedient werden.
Bäcker- und Konditorwaren dürfen an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 8 bis 17 Uhr an drei Stunden verkauft werden. Die Sonderöffnungszeiten finden nur Anwendung für Betriebe, die überwiegend Backwaren verkaufen.
Die sonn- und feiertäglichen Öffnungszeiten müssen am Eingang zur Verkaufsstelle deutlich sichtbar zu lesen sein.
An diesen Tagen müssen die Betriebe geschlossen bleiben:
- 2. Weihnachtsfeiertag,
- Osterfeiertage,
- Pfingstfeiertage.
Die Sonderöffnungszeiten sind in der Verordnung über den Verkauf von Bäcker- und Konditorwaren an Sonn- und Feiertagen im Stadtgebiet Nürnberg nachzulesen.
Blumenverkauf
Blumenverkauf darf zusätzlich an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 10 bis 12 Uhr stattfinden. Dies gilt auch für den 2. Weihnachtsfeiertag und die Oster- und Pfingstfeiertage.
An diesen Tagen dürfen die Betriebe von 10 bis 16 Uhr öffnen:
- Allerheiligen,
- Volkstrauertag,
- Buß- und Bettag,
- Totensonntag,
- 1. Adventssonntag.
Die Sonderöffnungszeiten sind in der Verordnung über den Verkauf von Blumen an Sonn- und Feiertagen im Stadtgebiet Nürnberg (Blumenverkaufsverordnung) geregelt.
Tankstellen
Tankstellen dürfen an allen Tagen rund um die Uhr geöffnet sein.
Außerhalb der oben genannten Ladenöffnungszeiten ist allerdings nur die Abgabe von Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge, Abgabe von Betriebsstoffen und der Verkauf von Reisebedarf (Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Filme, Tonträger, Bedarf für Reiseapotheke, Reiseandenken und Spielzeug geringen Wertes, Lebens- und Genussmittel in kleinen Mengen sowie ausländische Geldsorten) zulässig.
Läden in Nürnberger Burg-Umgebung
In einem bestimmten Teilbereich der Altstadt dürfen die in der Verordnung genannten Waren vom 01.04. bis 15.10. jeden Jahres an den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen sowie an Ostersonntag, Ostermontag und den Adventssonntagen verkauft werden. An diesen Tagen dürfen die Läden von 10.30 bis 18.30 Uhr öffnen.
Verstöße gegen das Ladenschlussgesetz stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit Bußgeld bestraft werden.
Weitere Ausnahmen sind aus der Verordnung über den Ladenschluss in der Umgebung der Burg (Burgladenschlussverordnung) zu ersehen.