Wenn Sie den Betrieb eines stehenden Gewerbes beginnen möchten, müssen Sie dies gem. § 14 GewO der zuständigen Behörde anzeigen.
Anzeigepflichtig sind alle Gewerbetreibenden, die eine gewerbliche Niederlassung im stehenden Gewerbe (Verkaufsstelle, Büro, Werkstatt, Gaststätte etc.) als Hauptniederlassung, Zweigniederlassung oder unselbständige Zweigstelle errichten. Unbedeutend hierbei ist, ob das Gewerbe haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird, sowie die Höhe des erzielten Gewinns.
Bei Personengesellschaften, wie z.B. GbR, OHG, KG, sind alle geschäftsführenden Gesellschafter als Gewerbetreibende anzusehen und somit zu einer Anmeldung verpflichtet.
Die Gewerbeanzeige muss vor oder gleichzeitig mit Beginn der gewerblichen Tätigkeit erfolgen. Wird die Gewerbeanzeige nicht oder nicht rechtzeitig vorgenommen, kann dies als Ordnungswidrigkeit geahndet werden
Bitte beachten Sie, wenn Sie ein Gewerbe in einer Wohnung betreiben möchten, muss möglicherweise ein Antrag auf Zweckentfremdung beim Stab Wohnen der Stadt Nürnberg gestellt werden. Weitere Informationen sowie den Online Assistenten zur Antragstellung finden Sie hier:
Bevor Sie den Betrieb eines stehenden Gewerbes anfangen, brauchen Sie eine Gewerbeanmeldung. In manchen Fällen benötigen Sie eine zusätzliche Erlaubnis.
Anmelden müssen Sie grundsätzlich jede auf Gewinnerzielung und auf Dauer gerichtete selbstständige Tätigkeit, die nach der geltenden Rechtsordnung erlaubt ist.
Ausgenommen von der Anmeldepflicht sind die sogenannten freien Berufe (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Dipl.- Ingenieure, Künstler, Schriftsteller, Wissenschaftler, Lehrer, Journalisten usw.), Urproduktion (z.B. Land- und Forstwirtschaft, Viehzucht) und Verwaltung des eigenen Vermögens.
Die Abgrenzung zum anmeldepflichtigen Gewerbe ist jedoch im Einzelfall zu prüfen.
Wann betreibe ich ein erlaubnispflichtiges Gewerbe?
Für einige Gewerbearten muss der Gewerbetreibende vor Gewerbeanmeldung noch eine Erlaubnis beantragen: Dies sind z.B. Gastwirte, Bewacher, Immobilienmakler, Baubetreuer, Bauträger, Versteigerer, Pfandleiher, Betreiber von Spielhallen, Aufsteller von Geldspielgeräten usw. Diese Erlaubnis muss bereits vor Aufnahme des Gewerbebetriebes vorliegen.
Weitere Erlaubnispflichten ergeben sich unter anderem aus dem Handwerksrecht, der Personen- und Güterbeförderung und der Arbeitnehmerüberlassung.
Welche Unterlagen benötige ich?
Für die Gewerbeanmeldung benötigen Sie einen gültigen Personalausweis oder Reisepass. Nicht-EU-Staatsangehörige benötigen zusätzlich eine gültige Aufenthaltsgenehmigung, welche ihnen die selbständige Erwerbstätigkeit gestattet.
Juristische Personen oder andere im Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen müssen einen aktuellen Handelsregisterauszug oder vergleichbare Eintragsunterlagen aus dem Ausland (mit beglaubigter Übersetzung) vorlegen. Bei Bevollmächtigung benötigen Sie eine schriftliche Vollmacht, Ausweis des Vollmachtgebers sowie Ausweis des Bevollmächtigten.
Minderjährige benötigen eine Genehmigung des Familiengerichts.
Bei Anmeldung eines erlaubnispflichtigen Gewerbes müssen Sie eine Kopie der erteilten Erlaubnis vorlegen.
Für die Anmeldung von überwachungsbedürftigen Gewerben gem. § 38 GewO (z.B. Kfz-Handel, An- und Verkauf hochwertiger Konsumgüter, Partnervermittlung, Reisebüros usw.) muss die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden überprüft werden. Dafür ist ein Führungszeugnis (§ 30 Abs. 5 Bundeszentralregister) und ein Gewerbezentralregisterauszug (§ 150 Abs. 5 Gewerbeordnung) zu beantragen.
Was kostet die Gewerbeanmeldung?
Für die Gewerbeanmeldung wird eine Gebühr zwischen 45,- Euro und 50,- Euro erhoben (abhängig von der Rechtsform).
Zusätzliche Kosten in Höhe von 13,- Euro bzw. 26,- Euro können für die Beantragung eines Führungszeugnisses oder/und Gewerbezentralregisterauszuges anfallen.
Wie beantrage ich eine Zweitschrift meiner Gewerbeanmeldung?
Wenn Sie Ihre Gewerbeanmeldung verloren haben, können Sie eine Zweitschrift beantragen. Hierzu haben Sie die Möglichkeit, bei uns einen Termin zu vereinbaren und persönlich vorzusprechen, um die Zweitschrift abzuholen. Bitte bringen Sie Ihren Personalausweis oder Reisepass sowie die Gebühr in Höhe von 15,- Euro mit. Wenn Sie die Zweitschrift schriftlich beantragen möchten, benötigen wir einen formlosen und von Ihnen unterschriebenen Antrag sowie eine Kopie Ihres Personalausweises oder Reisepasses. Die Zweitschrift der Gewerbeanmeldung geht Ihnen dann inklusive Rechnung auf dem Postweg zu.
Möglichkeit 1 der Antragstellung: Online
Sie können Ihren Antrag ganz einfach online über das Bayernportal stellen.