
Wer sein Fahrzeug ins Ausland zum dortigen Verbleib überführt, benötigt ein Ausfuhrkennzeichen (auch Zollkennzeichen genannt).
Wer sein Fahrzeug ins Ausland zum dortigen Verbleib überführt, benötigt ein Ausfuhrkennzeichen (auch Zollkennzeichen genannt).
- Personalausweis oder Pass mit Unterschrift im Original
- ggf. zusätzlich einen Führerschein mit Unterschrift
- Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil I
- Fahrzeugbrief/Zulassungsbescheinigung Teil II
- Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (HU-Prüfbericht) gemäß § 29 StVZO
- die amtlichen Kennzeichen (bei zugelassenen Fahrzeugen)
- Versicherungsbestätigung für Ausfuhrkennzeichen
- SEPA-Lastschriftmandat (bei persönlicher Vorsprache des Antragstellers ist die Vorlage einer EC-Karte ausreichend)
Bei Beantragung durch einen Bevollmächtigten:
- Formblatt Vollmacht
- Personaldokument des Vollmachtgebers im Original
(es sei denn, es handelt sich um eine notariell errichtete Vollmacht)
- Personaldokument des Bevollmächtigten im Original
Bei Firmen:
- Auszug aus dem Handelsregister im Original oder amtlicher beglaubigter Kopie
- Gewerbeanmeldung im Original oder amtlicher beglaubigter Kopie
- amtlicher Lichtbildausweis der/des Vertretungsberechtigten im Original oder amtlich beglaubigte Kopie
Bei Vereinen:
- Auszug aus dem Vereinsregister im Original oder amtlich beglaubigter Kopie
- Lichtbildausweis der/des Vertretungsberechtigten im Original oder amtlich beglaubigte Kopie
Die Gebühr für Ausfuhrkennzeichen beträgt mindestens 32 Euro.
Sie müssen das Fahrzeug vor der Zuteilung des Ausfuhrkennzeichens bei der Zulassungsbehörde vorfahren, wenn:
- das Fahrzeug zuvor nicht im Bundesgebiet zugelassen war (die bloße Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens ist einer Zulassung nicht gleichzusetzen)
- dem Fahrzeug zuletzt ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt worden ist.
Der Grund dafür ist, dass die Zulassungsbehörde die Pflicht hat, ein Fahrzeug vor Erstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II gemäß § 6 Absatz 8 FZV und vor der Zulassung von der Zulassungsbehörde zu identifizieren. Zudem wird in vielen Fällen auch die örtliche Zuständigkeit begründet und eine verbotene Fernzulassung im Ausland ausgeschlossen.
Zweck eines Ausfuhrkennzeichens ist die dauerhafte Verbringung eines Fahrzeugs ins Ausland. Die Zulassungsbehörde hat nach § 19 FZV sicherzustellen, dass dies innerhalb einer angemessenen Frist geschieht. Ausfuhrkennzeichen sind deshalb in der Regel auf maximal 30 Tage befristet, können bei nachgewiesenem Bedarf jedoch verlängert werden.
Nein, eine vorherige Außerbetriebsetzung (Abmeldung) des Fahrzeugs ist nicht mehr notwendig. Bei zugelassenen Fahrzeugen müssen Sie jedoch die bisherigen Kennzeichenschilder vorlegen. Je nach Fahrzeughistorie kann eine Vorführung des Fahrzeuges angeordnet werden.
Wenn Sie keinen Wohnsitz in Deutschland haben, müssen Sie Ihren Aufenthaltsort in Nürnberg nachweisen, um hier die Kennzeichen beantragen.
Wer ein Fahrzeug im Sinne des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG) zulässt, kann ein E-Kennzeichen erhalten.
- amtlicher Lichtbildausweis mit Unterschrift im Original oder amtlich beglaubigte Kopie
- ggf. zusätzlich einen Führerschein mit Unterschrift
- Fahrzeugbrief und Zulassungsbescheinigung Teil II oder EG-Übereinstimmungserklärung (CoC-Papier)
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
- SEPA-Lastschriftmandat (bei persönlicher Vorsprache des Antragstellers ist die Vorlage einer EC-Karte ausreichend)
Bei Beantragung durch einen Bevollmächtigten:
- Formblatt Vollmacht
- Personaldokument des Vollmachtgebers im Original
(es sei denn, es handelt sich um eine notariell errichtete Vollmacht)
- Personaldokument des Bevollmächtigten im Original
Bei Firmen:
- Auszug aus dem Handelsregister im Original oder amtlicher beglaubigter Kopie
- Gewerbeanmeldung im Original oder amtlicher beglaubigter Kopie
- amtlicher Lichtbildausweis der/des Vertretungsberechtigten im Original oder amtlich beglaubigte Kopie
Bei Vereinen:
- Auszug aus dem Vereinsregister im Original oder amtlich beglaubigter Kopie
- Lichtbildausweis der/des Vertretungsberechtigten im Original oder amtlich beglaubigte Kopie
Sie bezahlen nur die üblichen Zulassungsgebühren, es entstehen keine zusätzlichen Kosten für das E-Kennzeichen.
Sie erhalten ein E-Kennzeichen, wenn Ihr Fahrzeug über einen alternativen Antrieb bzw. Energiequelle verfügt:
- ein elektrisch betriebenes Fahrzeug
- ein reines Batterieelektrofahrzeug
- ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug oder ein Brennstoffzellenfahrzeug, wenn sich aus der Übereinstimmungsbescheinigung ergibt, dass das Fahrzeug
1. eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
2. dessen Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer beträgt.
In Nürnberg existieren derzeit keine Umweltzonen und keine Bevorrechtigungen im Straßenverkehr. Für das Befahren von Umweltzonen in anderen Städten ist auch für Fahrzeuge mit Elektrokennzeichen eine (grüne) Feinstaub-Plakette (meist Schadstoffgruppe 4) notwendig. Ausgenommen sind die Fahrzeuge der Fahrzeugklasse L.
E-Kennzeichen sind nicht erhältlich für Kurzzeit- und Ausfuhrkennzeichen sowie für rote Händlerkennzeichen und Elektrokleinstfahrzeuge.
Ja, wenn es die jeweils geltenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, können Sie das E-Kennzeichen nachträglich unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I und der Kennzeichenschilder beantragen.
Die Schlüssel für Hybrid (Plug-In)-Fahrzeuge wurden erst in 2012 eingeführt, so dass diese bis 2011 als „normale“ Hybride registriert wurden und somit nicht als extern aufladbar zu erkennen sind. In diesen Fällen müssen Sie die externe Aufladbarkeit des elektrischen Energiespeichers durch eine Herstellerbescheinigung oder ein Gutachten nach §21 StVZO nachweisen.
Ein Fahrzeug soll für eine begrenzte Zeit z. B. für eine Probe- oder Überführungsfahrt zugelassen werden. Hierfür gibt es Kurzzeitkennzeichen.
- amtlicher Lichtbildausweis mit Unterschrift im Original oder amtlich beglaubigte Kopie
- ggf. zusätzlich einen Führerschein mit Unterschrift
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) für Kurzzeitkennzeichen
- Zulassungsbescheinigung Teil I oder Teil II oder COC oder Einzelgenehmigung des Fahrzeugs
- Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung gem. § 29 StVZO (die Vorlage des Prüfberichtes über die letzte Hauptuntersuchung ist nur dann erforderlich, wenn sich die Fälligkeit der nächsten HU nicht aus dem Fahrzeugschein bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil I ergibt)
- Vollgutachten gemäß § 21 STVZO (nur bei ausländischen Fahrzeugen aus Drittstaaten erforderlich, vorher ist eine Betriebserlaubnis zu erteilen)
Bei Beantragung durch einen Bevollmächtigten:
- Formblatt Vollmacht
- Personaldokument des Vollmachtgebers im Original
(es sei denn, es handelt sich um eine notariell errichtete Vollmacht)
- Personaldokument des Bevollmächtigten im Original
Bei Firmen:
- Auszug aus dem Handelsregister im Original oder amtlicher beglaubigter Kopie
- Gewerbeanmeldung im Original oder amtlicher beglaubigter Kopie
- amtlicher Lichtbildausweis der/des Vertretungsberechtigten im Original oder amtlich beglaubigte Kopie
Bei Vereinen:
- Auszug aus dem Vereinsregister im Original oder amtlich beglaubigter Kopie
- Lichtbildausweis der/des Vertretungsberechtigten im Original oder amtlich beglaubigte Kopie
Die Kurzzeitzulassung kostet 13,10 Euro. Zusätzlich fallen Kosten für die Kennzeichenschilder und die Versicherung an.
Ein Kurzzeitkennzeichen wird ausschließlich zur Verwendung für Probe- und Überführungsfahrten innerhalb des Bundesgebietes für ein konkret benanntes Fahrzeug vergeben. Das Fahrzeug muss abgemeldet sein und über eine gültige Hauptuntersuchung verfügen. Sollte das Fahrzeug aus dem Ausland kommen, ist eine Identifikation durch Vorfahrt bei der Zulassungsbehörde erforderlich.
Der Zuteilungszeitraum beträgt maximal fünf Tage ab dem Tag der Antragstellung. Eine Zuteilung in die Zukunft ist nicht möglich. Das Kurzzeitkennzeichen verliert nach Ablauf des Zuteilungszeitraums seine Gültigkeit.
Das Kurzzeitkennzeichen kann bei der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde am Wohn- oder Betriebssitz des Antragstellers oder alternativ auch bei der Zulassungsbehörde am Standort des Fahrzeugs (Nachweis erforderlich) beantragt werden.
Es wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass bei Antragstellern ohne Wohnsitz in Deutschland der Aufenthaltsort in Nürnberg nachzuweisen ist.
Dann wird ein Kurzzeitkennzeichen ausgestellt, das nur die Fahrt zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk erlaubt.
Nein, die Kurzzeitkennzeichen gelten ausschließlich für das im Fahrzeugschein (ZB I) eingetragene Fahrzeug.
Fahrzeuge, die 30 Jahre und älter sind, können als Oldtimer zugelassen werden, wenn sie die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllen (sogenanntes H-Kennzeichen).
- amtlicher Lichtbildausweis mit Unterschrift im Original oder amtlich beglaubigte Kopie
- ggf. zusätzlich einen Führerschein mit Unterschrift
- SEPA-Lastschriftmandat (bei persönlicher Vorsprache des Antragstellers ist die Vorlage einer EC-Karte ausreichend)
- bisherige(s) Kennzeichenschild(er)
- Bescheinigung über die Abgasuntersuchung für AU-pflichtige Fahrzeuge
- elektronische Versicherungsbestätigung
- Fahrzeugbrief / Zulassungsbescheinigung Teil II
- Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil I
- Gutachten gemäß § 23 StVZO eines amtlich anerkannten Sachverständigen
Bei Beantragung durch einen Bevollmächtigten:
- Formblatt Vollmacht
- Personaldokument des Vollmachtgebers im Original
(es sei denn, es handelt sich um eine notariell errichtete Vollmacht)
- Personaldokument des Bevollmächtigten im Original
Bei Firmen:
- Auszug aus dem Handelsregister im Original oder amtlicher beglaubigter Kopie
- Gewerbeanmeldung im Original oder amtlicher beglaubigter Kopie
- amtlicher Lichtbildausweis der/des Vertretungsberechtigten im Original oder amtlich beglaubigte Kopie
Bei Vereinen:
- Auszug aus dem Vereinsregister im Original oder amtlich beglaubigter Kopie
- Lichtbildausweis der/des Vertretungsberechtigten im Original oder amtlich beglaubigte Kopie
Die Gebühren für ein H-Kennzeichen betragen mindestens 27,80 Euro.
Das H-Kennzeichen für Oldtimer bekommen Sie ab einem Fahrzeugalter von 30 Jahren, sofern das Fahrzeug gut erhalten und gepflegt ist und der Originaleindruck nicht durch zusätzliche Ausrüstung und Ausstattung beeinträchtigt ist. Die Hauptbaugruppen müssen original oder zeitgenössisch sein. Aus Gründen der Verkehrssicherheit oder des Umweltschutzes sind allerdings Veränderungen zulässig, so sind z.B. Gurt und Kat erlaubt. Voraussetzung ist daher ein Gutachten einer technischen Prüfstelle nach § 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
Die Kfz-Steuer beträgt pauschal 191,73 EUR (Auto) bzw. 46,02 EUR (Motorrad). Ein Vergleich zur regulären Zulassung lohnt sich, da H-Kennzeichen meist steuerlich günstiger sind. Mit einem H-Kennzeichen darf zudem man in der Regel Umweltzonen befahren.
Rote Dauerkennzeichen können Händler, Werkstätten und Hersteller für einen befristeten Zeitraum zur wiederkehrenden Verwendung beantragen.
Mit einem Roten Dauerkennzeichen sind Probefahrten, Fahrten zur technischen Prüfung und Überführungsfahrten innerhalb Deutschlands erlaubt.
Rote Oldtimerkennzeichen sind für Probe-, Überführungs- und Reparaturfahrten sowie Fahrten zu Veranstaltungen, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen dienen.
Sie sind jedoch nicht für den täglichen Gebrauch gedacht.
Mit dem Saisonkennzeichen kann ein Fahrzeug für einen jährlich wiederkehrenden Zeitraum verwendet werden.
- amtlicher Lichtbildausweis mit Unterschrift im Original oder amtlich beglaubigte Kopie
- ggf. zusätzlich einen Führerschein mit Unterschrift
- SEPA-Lastschriftmandat (bei persönlicher Vorsprache des Antragstellers ist die Vorlage einer EC-Karte ausreichend)
- bisherige(s) Kennzeichenschild(er)
- Bescheinigung über die Abgasuntersuchung für AU-pflichtige Fahrzeuge
- elektronische Versicherungsbestätigung
- Fahrzeugbrief / Zulassungsbescheinigung Teil II
- Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil I
- Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung gem. § 29 StVZO
Bei Beantragung durch einen Bevollmächtigten:
- formlose Vollmacht
- Personaldokument des Vollmachtgebers im Original
(es sei denn, es handelt sich um eine notariell errichtete Vollmacht)
- Personaldokument des Bevollmächtigten im Original
Bei Firmen:
- Auszug aus dem Handelsregister im Original oder amtlicher beglaubigter Kopie
- Gewerbeanmeldung im Original oder amtlicher beglaubigter Kopie
- amtlicher Lichtbildausweis der/des Vertretungsberechtigten im Original oder amtlich beglaubigte Kopie
Bei Vereinen:
- Auszug aus dem Vereinsregister im Original oder amtlich beglaubigter Kopie
- Lichtbildausweis der/des Vertretungsberechtigten im Original oder amtlich beglaubigte Kopie
Sie bezahlen nur die üblichen Zulassungsgebühren, es entstehen keine zusätzlichen Kosten für das E-Kennzeichen.
Das Saisonkennzeichen kann für mindestens zwei und höchstens elf volle Monate verwendet werden. Es gilt vom ersten Tag des Monats am Beginn des Saisonzeitraums bis zum letzten Tag des Monats am Ende.
Für ein Fahrzeug mit Saisonkennzeichen gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie für Fahrzeuge mit "normalen" Kennzeichen. Außerhalb des Saisonzeitraums dürfen die Fahrzeuge weder auf öffentlichen Straßen gefahren (auch keine Probe-/Überführungs- oder Werkstattfahrt) noch auf öffentlichen Straßen und Parkplätzen abgestellt werden.
Mit einem Saisonkennzeichen können die sonst nötigen An- und Abmeldungen vermieden werden.
Wird eine Hauptuntersuchung außerhalb des Betriebszeitraumes fällig, muss die Untersuchung im ersten Monat des folgenden Betriebszeitraumes nachgeholt werden. Außerhalb des Saisonzeitraums darf das Fahrzeug nicht gefahren werden.
Ja, Sie können auch einen Oldtimer oder ein Elektrofahrzeug mit Saisonkennzeichen ausstatten.
Nein, Saisonkennzeichen sind nicht als Wechselkennzeichen möglich.
Mit einem Wechselkennzeichen ist es möglich, zwei Fahrzeuge mit einem Kennzeichen zuzulassen.
- amtlicher Lichtbildausweis mit Unterschrift im Original oder amtlich beglaubigte Kopie
- ggf. zusätzlich einen Führerschein mit Unterschrift
- SEPA-Lastschriftmandat (bei persönlicher Vorsprache des Antragstellers ist die Vorlage einer EC-Karte ausreichend)
- bisherige(s) Kennzeichenschild(er)
- Bescheinigung über die Abgasuntersuchung für AU-pflichtige Fahrzeuge
- elektronische Versicherungsbestätigung
- Fahrzeugbrief / Zulassungsbescheinigung Teil II aller Fahrzeuge
- Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil I aller Fahrzeuge
- Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung gem. § 29 StVZO
Bei Beantragung durch einen Bevollmächtigten:
- formlose Vollmacht
- Personaldokument des Vollmachtgebers im Original
(es sei denn, es handelt sich um eine notariell errichtete Vollmacht)
- Personaldokument des Bevollmächtigten im Original
Bei Firmen:
- Auszug aus dem Handelsregister im Original oder amtlicher beglaubigter Kopie
- Gewerbeanmeldung im Original oder amtlicher beglaubigter Kopie
- amtlicher Lichtbildausweis der/des Vertretungsberechtigten im Original oder amtlich beglaubigte Kopie
Bei Vereinen:
- Auszug aus dem Vereinsregister im Original oder amtlich beglaubigter Kopie
- Lichtbildausweis der/des Vertretungsberechtigten im Original oder amtlich beglaubigte Kopie
Die Zulassung mit Wechselkennzeichen kostet 6 Euro zusätzlich je Fahrzeug zur normalen Zulassungsgebühr (ab 27,50 Euro).
Wechselkennzeichen dürfen zugeteilt werden:
- auf den gleichen Halter und
- für Fahrzeuge der gleichen Fahrzeugklasse (M1, L, O1) und
- mit gleicher Anzahl und Abmessungen der Kennzeichenschilder
Wechselkennzeichen dürfen nicht zugeteilt werden für:
- Saisonkennzeichen
- Rote Händlerkennzeichen
- Kurzzeitkennzeichen
- Ausfuhrkennzeichen
- Behördenkennzeichen
Ja, beide Fahrzeuge müssen voll versteuert und versichert werden, es darf zur gleichen Zeit aber nur ein Fahrzeug gefahren werden. Das nicht im Betrieb befindliche Fahrzeug darf nicht im öffentlichem Verkehrsraum abgestellt werden.
Letztendlich sparen Sie sich nur die Gebühren für zusätzliche Kennzeichenschilder.