Klasse C1
entspricht einem Teil der Ziffernklassen 2 und 3.
Voraussetzung für die Erteilung der Klasse C1 ist der Besitz der Klasse B. Die bestandene Prüfung reicht aus.
entspricht einem Teil der Ziffernklassen 2 und 3.
Voraussetzung für die Erteilung der Klasse C1 ist der Besitz der Klasse B. Die bestandene Prüfung reicht aus.
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg und nicht mehr als 7.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrer ausgelegt sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
entspricht einem Teil der Ziffernklasse 3.
Voraussetzung für die Erteilung der Klasse C1E ist der Besitz der Klasse C1. Die bestandene Prüfung reicht aus.
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger mit mehr als 750 kg zulässiger Gesamtmasse oder einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg. Die zulässige Gesamtmasse der Kombination darf 12.000 kg nicht übersteigen.
entspricht einem Teil der Ziffernklasse 2.
Voraussetzung für die Erteilung der Klasse C ist der Besitz der Klasse B. Die bestandene Prüfung reicht aus.
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg und nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz - auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.
entspricht einem Teil der Ziffernklasse 2.
Voraussetzung für die Erteilung der Klasse CE ist der Besitz der Klasse C. Die bestandene Prüfung reicht aus.
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhänger oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.