Klasse L
entspricht einem Teil der Ziffernklasse 5.
entspricht einem Teil der Ziffernklasse 5.
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und, sofern die durch die Bauart bestimmte
Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermilchwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.
entspricht einem Teil der Ziffernklasse 2.
Zugmaschinen, die mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).
Falls die Fahrerlaubnis der Klasse 3 vor dem 1. Januar 1999 erteilt wurde: Auf gesondertem Antrag, der nachweist, dass der Antragsteller in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb tätig ist, kann beim Tausch in den Kartenführerschein die Klasse T prüfungsfrei zugeteilt werden. Ein Tätigkeitsnachweis ist vorzulegen. Diesen erteilt in der Regel der Bauernverband oder die Ämter für Landwirtschaft und Ernährung.