Kaiserburg Nürnberg - © Uwe Niklas

Ordnungsamt

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Probleme bei Versicherung, Fahrzeugmängeln, Mitteilungspflichten und Gebührenschulden


Versicherung erloschen – Stilllegung droht

Bei einem Wechsel der Kfz- Versicherung muss die neue Versicherungsgesellschaft eine elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) der Zulassungsbehörde übermitteln, da andernfalls das Fahrzeug kostenpflichtig abgemeldet (stillgelegt) werden muss.

Sollten Sie von uns eine entsprechende Anhörung bzw. Bescheid erhalten haben, setzen Sie sich bitte umgehend mit Ihrer Versicherung in Verbindung, um das weitere Vorgehen abzusprechen.

Nur durch die elektronische Übermittlung einer neuen Versicherungszusage (VBÜ) durch den Versicherer oder durch die Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges können Sie die zwangsweise Außerbetriebsetzung verhindern. Gesetzliche Grundlage ist hier §25 Abs.4 FZV.

Bei Verkauf des Fahrzeuges übersenden Sie uns bitte sofort die Kopie des Kaufvertrages.


Fahrzeugmängel – Stilllegung angedroht

Ihr Fahrzeug weist erhebliche Mängel auf? Sofern Sie diese nicht beheben lassen, droht die zwangsweise Außerbetriebsetzung Ihres Fahrzeuges.


Änderung von Adress-oder Halterdatenänderung nicht mitgeteilt

Nach § 13 FZV ist eine Halter- bzw. Adressdatenänderung unverzüglich unter Vorlage der ZBI bei der Zulassungsbehörde vornehmen zu lassen.

Sollten wir durch Übermittlungen anderer Behörden von einer nicht durchgeführten Änderung erfahren, leiten wir ein Verfahren ein, welches bis zur vorübergehenden Betriebsuntersagung des Fahrzeugs auf öffentlicher Straße gehen kann.


Rückrufaktion eines Fahrzeugherstellers nicht erledigt

Hersteller melden sogenannte Fahrzeugrückrufaktionen über das Kraftfahrt-Bundesamt den Zulassungsbehörden. Vor dieser Meldung wird der Fahrzeughalter bereits durch den Hersteller über die Rückrufaktion und Pflicht zur Behebung dieser informiert.

Führt der Halter die Rückrufaktion nicht durch, dann wird von der Zulassungsbehörde ein kostenpflichtiges Betriebsuntersagungsverfahren eingeleitet.


Steuer– und Gebührenschulden

Sollten für Sie Steuerschulden beim Hauptzollamt (Kfz-Steuer) oder Gebührenschulden bei der Stadt Nürnberg bestehen, können Sie bis zur Zahlung dieser Schulden kein Fahrzeug zulassen.


Kontakt

Sie haben ein Schreiben oder einen Bescheid wegen

  • fehlendem Versicherungsschutz
  • einer Mängelbeseitigung (z.B. fehlende Hauptuntersuchung, Rückrufaktionen)
  • einer nicht durchgeführten Adressänderung

bekommen und wollen mit uns in Kontakt treten oder Unterlagen zukommen lassen?
Dann nutzen Sie dieses Kontaktformular:

Hinweis zum Kontaktformular

Um eine zeitnahe und eindeutige Bearbeitung zu ermöglichen, füllen Sie bitte alle angegebenen Felder vollständig und korrekt aus und teilen Sie uns zusätzlich Ihre Anschrift, Ihr Geburtsdatum und Ihre Mobilfunknummer mit. Durch die Angabe der Mobilfunknummer besteht die Möglichkeit, Ihre Anfrage elektronisch und auf sicherem Weg verschlüsselt zu beantworten.

Anfragen ohne Angabe einer Telefonnummer dürfen wir aus Datenschutzgründen nur per Brief beantworten. Unvollständige Anfragen können nicht abschließend bearbeitet werden.


Stadt Nürnberg
Ordnungsamt

Kraftfahrzeugzulassung

Rathenauplatz 1890489 Nürnberg
Öffentliche Verkehrsmittel<https://www.vgn.de/verbindungen/?place_destination=N%C3%BCrnberg&name_destination=Rathenauplatz+18&type_destination=any&anyObjFilter_destination=12&execInst=verifyOnly&sessionID=0>
09 11 / 2 31-0<tel:09112310> 09 11 / 2 31-40 69<tel:09112314069>Kontaktformular</global/ajax_kontaktformular.html?cfid=29096>Öffnungszeiten<https://www.nuernberg.de/internet/ordnungsamt/oeffnungszeiten_oa.html>

Ihre Zulassungsangelegenheiten können Sie auch in den Bürgerämtern Ost oder Süd erledigen.

Bürgerämter der Stadt Nürnberg<https://www.nuernberg.de/internet/buergeraemter/>

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