Bei einem Wechsel der Kfz- Versicherung muss die neue Versicherungsgesellschaft eine elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) der Zulassungsbehörde übermitteln, da andernfalls das Fahrzeug kostenpflichtig abgemeldet (stillgelegt) werden muss.
Sollten Sie von uns eine entsprechende Anhörung bzw. Bescheid erhalten haben, setzen Sie sich bitte umgehend mit Ihrer Versicherung in Verbindung, um das weitere Vorgehen abzusprechen.
Nur durch die elektronische Übermittlung einer neuen Versicherungszusage (VBÜ) durch den Versicherer oder durch die Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges können Sie die zwangsweise Außerbetriebsetzung verhindern. Gesetzliche Grundlage ist hier §25 Abs.4 FZV.
Bei Verkauf des Fahrzeuges übersenden Sie uns bitte sofort die Kopie des Kaufvertrages.
Kann eine gesetzte Frist verlängert werden?
Nein, bei erloschenem Versicherungsschutz ist „Gefahr im Verzug“ und per Gesetz muss das Fahrzeug unverzüglich außer Betrieb gesetzt oder eine neue Versicherung elektronisch übermittelt werden.
Ist die Übermittlung einer neuen Versicherung bei erloschener Versicherung nur elektronisch möglich?
Grundsätzlich ja – im Ausnahmefall ist es aber auch möglich, bei Vorsprache am Schalter und unter Vorlage der neuen eVB-Nummer den neuen Versicherungsschutz nachzuweisen, hier ist aber IMMER die persönliche Vorsprache des Halters nötig.
Was ist bei einem Versicherungswechsel zu beachten?
Auch der Versicherungswechsel ist grundsätzlich nur mit der elektronischen Übermittlung einer neuen Versicherungsnummer (VBÜ) möglich (§ 23 FZV).
Fahrzeugmängel – Stilllegung angedroht
Ihr Fahrzeug weist erhebliche Mängel auf? Sofern Sie diese nicht beheben lassen, droht die zwangsweise Außerbetriebsetzung Ihres Fahrzeuges.
Kann eine gesetzte Frist verlängert werden?
Bei Fahrzeugmängeln ist nach Rücksprache eine Verlängerung möglich. Bei verkehrsunsicheren Fahrzeugen (Gefahr im Verzug) nicht.
Folgen bei festgestellten Fahrzeugmängeln
Im Rahmen einer Kontrolle durch die Polizei oder bei der Hauptuntersuchung ist festgestellt worden, dass Ihr Fahrzeug Mängel aufweist, die seine Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Hierüber wird die Zulassungsstelle informiert.
Sie werden dann durch die Zulassungsstelle schriftlich aufgefordert, die Mängel innerhalb von vier Wochen beseitigen zu lassen und dies der Zulassungsstelle nachzuweisen. Nachweise können zum Beispiel sein: ein Sachverständigengutachten, der Reparaturbericht einer Meisterwerkstatt, die Mängelerledigungskarte der Polizei.
Sollten Sie die Mängelbeseitigung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachweisen, ordnet die Zulassungsstelle die zwangsweise Außerbetriebsetzung Ihres Fahrzeuges per Ordnungsverfügung an.
Verkehrsunsichere Fahrzeuge
Sollten nicht nur Mängel, sondern die Verkehrsunsicherheit eines Fahrzeugs festgestellt werden, entfällt die oben genannte Aufforderung zur Mängelbeseitigung innerhalb von vier Wochen. Es wird direkt eine Ordnungsverfügung erlassen und das Fahrzeug zwangsweise außer Betrieb gesetzt. Der Nachweis zur Mängelbehebung kann in diesen Fällen nur durch einen neuen Prüfbericht über eine Hauptuntersuchung geführt werden.
Änderung von Adress-oder Halterdatenänderung nicht mitgeteilt
Nach § 13 FZV ist eine Halter- bzw. Adressdatenänderung unverzüglich unter Vorlage der ZBI bei der Zulassungsbehörde vornehmen zu lassen.
Sollten wir durch Übermittlungen anderer Behörden von einer nicht durchgeführten Änderung erfahren, leiten wir ein Verfahren ein, welches bis zur vorübergehenden Betriebsuntersagung des Fahrzeugs auf öffentlicher Straße gehen kann.
Kann eine gesetzte Frist verlängert werden?
Nein, wenn wir bereits von anderer Stelle über die nicht durchgeführte Änderung informiert wurden, ist eine Verlängerung der Frist nur im begründeten Ausnahmefall möglich.
Rückrufaktion eines Fahrzeugherstellers nicht erledigt
Hersteller melden sogenannte Fahrzeugrückrufaktionen über das Kraftfahrt-Bundesamt den Zulassungsbehörden. Vor dieser Meldung wird der Fahrzeughalter bereits durch den Hersteller über die Rückrufaktion und Pflicht zur Behebung dieser informiert.
Führt der Halter die Rückrufaktion nicht durch, dann wird von der Zulassungsbehörde ein kostenpflichtiges Betriebsuntersagungsverfahren eingeleitet.
Was muss ich tun, wenn ich angeschrieben werde und die Rückrufaktion zu meinem Fahrzeug bereits erledigt ist?
Leider werden der Zulassungsbehörde die bereits durchgeführten Rückrufaktionen nicht zuverlässig übermittelt. Deshalb kann es sein, dass Sie von uns angeschrieben und aufgefordert werden, obwohl Sie bereits mit Ihrem Fahrzeug in der Werkstatt waren. Bitte lassen Sie uns in einem solchen Fall unverzüglich den Nachweis der Erledigung samt Rückrufcode zukommen.
Steuer– und Gebührenschulden
Sollten für Sie Steuerschulden beim Hauptzollamt (Kfz-Steuer) oder Gebührenschulden bei der Stadt Nürnberg bestehen, können Sie bis zur Zahlung dieser Schulden kein Fahrzeug zulassen.
Was muss ich tun, um das Problem zu erledigen?
Sie müssen dann zum Hauptzollamt Nürnberg und die offenen Steuerrückstände vor Zulassung begleichen. Die Gebührenschulden können ggf. bei uns am Schalter bezahlt werden.
Kontakt
Sie haben ein Schreiben oder einen Bescheid wegen
fehlendem Versicherungsschutz
einer Mängelbeseitigung (z.B. fehlende Hauptuntersuchung, Rückrufaktionen)
einer nicht durchgeführten Adressänderung
bekommen und wollen mit uns in Kontakt treten oder Unterlagen zukommen lassen? Dann nutzen Sie dieses Kontaktformular:
Um eine zeitnahe und eindeutige Bearbeitung zu ermöglichen, füllen Sie bitte alle angegebenen Felder vollständig und korrekt aus und teilen Sie uns zusätzlich Ihre Anschrift, Ihr Geburtsdatum und Ihre Mobilfunknummer mit. Durch die Angabe der Mobilfunknummer besteht die Möglichkeit, Ihre Anfrage elektronisch und auf sicherem Weg verschlüsselt zu beantworten.
Anfragen ohne Angabe einer Telefonnummer dürfen wir aus Datenschutzgründen nur per Brief beantworten. Unvollständige Anfragen können nicht abschließend bearbeitet werden.