Nach Änderung des § 42 Abs. 5 des Waffengesetzes (WaffG) und § 3 der Verordnung über Zuständigkeiten im Waffenrecht im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration (ZustWaffVIM) können Kommunen seit November 2024 durch Rechtsverordnung das Mitführen von Waffen und Messern an bestimmten öffentlichen Orten, insbesondere in kriminalitätsbelasteten oder stark frequentierten Bereichen, verbieten oder beschränken, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass auch künftig mit der Begehung von bestimmten Straftaten zu rechnen ist oder das Verbot zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist.
Auf dieser Grundlage hat die Stadt Nürnberg eine Waffen- und Messerverbotszone rund um den Hauptbahnhof eingerichtet.
Sie ergänzt die seit mehreren Jahren bestehenden Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheitslage rund um den Bahnhof, dient der Kriminalprävention, und trägt dazu bei, das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung zu stärken.
FAQs
Eine Waffen- und Messerverbotszone ist ein Bereich, in dem das Mitführen von Waffen und Messern verboten ist. Diese Zonen werden von den Kommunen auf Grundlage des § 42 Abs. 5 Waffengesetz (WaffG) und § 3 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Waffengesetz (ZustWaffVIM) eingerichtet.
Eine Waffen- und Messerverbotszone ist ein Bereich, in dem das Mitführen von Waffen und Messern verboten ist. Diese Zonen werden von den Kommunen auf Grundlage des § 42 Abs. 5 Waffengesetz (WaffG) und § 3 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Waffengesetz (ZustWaffVIM) eingerichtet.
Im Bereich der Waffen- und Messerverbotszone ist das Mitführen von folgenden Gegenständen verboten:
- Schusswaffen (erlaubnisfrei und erlaubnispflichtig),
- gleichgestellten Gegenständen (z.B. Armbrüste),
- Hieb- und Stichwaffen (z. B. Schlagstöcke, Dolche, Kampfmesser),
- Messer aller Art (d.h. auch Taschenmesser, Küchenmesser, Teppichmesser, Multitool mit Messer) und
- sonstige gefährliche Gegenstände, die zur Verletzung von Personen geeignet sind (z.B. Elektroimpulsgeräte, Reizstoffsprühgeräte – sog. Pfeffersprays)
Achtung
Das Waffenverbot gilt auch für Inhaber kleiner Waffenscheine. Diese Personengruppe ist ausdrücklich nicht von den genannten Ausnahmen umfasst.
Darüber hinaus enthält das Waffengesetz (WaffG) als bundesweit geltende Regelung Vorschriften hinsichtlich des Besitzes und des Führens von Waffen und gleichgestellter Gegenstände. Demnach sind Schlagringe, Wurfsterne, Totschläger, Butterflymesser, Faustmesser grundsätzlich verboten, d.h. derartige Gegenstände dürfen generell weder besessen und erst recht nicht in der Öffentlichkeit getragen werden.
Anscheinswaffen
Auch für sogenannte Anscheinswaffen (Waffen, die echten Waffen täuschend ähnlich sehen, aber keine „scharfen“ Waffen sind, wie etwa Softairwaffen) gilt ein gesetzliches Verbot für das Mitführen in der Öffentlichkeit.
Tierabwehrsprays
Ein Tierabwehrspray ist dagegen per Definition keine Waffe, da es nicht gegen den Menschen eingesetzt werden darf. Es darf daher in der Waffen‐ und Messerverbotszone geführt werden. Aber: Es handelt sich jedoch nur dann um ein erlaubtes Tierabwehrspray, wenn es eindeutig erkenn‐ und lesbar nur zur Verwendung gegen Angriffe von Tieren vorgesehen ist.
Macheten
Macheten sind per Definition ebenfalls keine Waffen im Sinne des Waffengesetzes (sondern Werkzeuge), fallen jedoch aufgrund ihrer Klinge und der damit verbundenen Gefahr für den Menschen unter das Verbot der Waffen- und Messerverbotszone. Gleiches gilt für sämtliche andere Werkzeuge mit feststehenden Klingen.
Nicht erfasst sind dagegen Scheren, Nagelfeilen, Schraubenzieher.
Ja, bestimmte Personen sind ausgenommen, beispielsweise:
- Rettungs- und Einsatzkräfte im Dienst,
- Gewerbetreibende und Handwerker, die Messer oder Werkzeuge für ihren Beruf benötigen,
- Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse, außer Inhaber eines kleinen Waffenscheins,
- Personen, die Messer aus einem allgemein anerkannten Zweck mitführen (z.B. Jäger, Angler) und
- Personen, die Waffen und Messer lediglich transportieren (d.h. nicht zugriffsbereit, sondern in einem verschlossenen Behältnis, aufbewahren).
Die Ausnahme muss glaubhaft gemacht werden können.
Der Gesetzgeber sieht das Verarbeiten von Proviant (z.B. Schälen eines Apfels) mittels eines Messers als allgemein anerkannten Zweck an. Wer (Taschen-)Messer innerhalb der Waffen- und Messerverbotszone Nürnberg zu diesem Zweck mit sich führt, darf dies allerdings nur „nicht zugriffsbereit“ tun, d.h. das Messer muss derart verpackt sein, dass es erst mit mehr als drei Handgriffen erreichbar ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn es in einem verschlossenen Behältnis in einer Tasche transportiert wird.
Gleiches gilt, wenn ein im Einzelhandel gekauftes Messer nach Hause oder ein Messer zur Messerschleiferei transportiert wird.
Die betroffenen Bereiche sind durch Schilder gekennzeichnet.
Die nachfolgende Karte zeigt den Umgriff der Verbotszone rund um den Hauptbahnhof Nürnberg.

Karte Waffen- und Messerverbotszone
Hier können Sie die Karte zur Waffen- und Messerverbotszone um den Hauptbahnhof in hoher Auflösung als PDF-Datei herunterladen.
Ja, gemäß § 42c Satz 1 Waffengesetz (WaffG) dürfen Personen innerhalb einer Waffen- und Messerverbotszone auch ohne Anlass kurzzeitig von der Polizei und Ordnungsbehörden angehalten, befragt, mitgeführte Sachen in Augenschein genommen und durchsucht werden.
Ein Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 € geahndet werden. Die verbotenen Gegenstände können zudem eingezogen werden.
Entscheidend ist hier, dass auch ein fahrlässiges Handeln bußgeldbewehrt ist. D.h. „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!“ Ein Bürger kann sich daher nicht darauf berufen, nichts von der Waffenverbotszone gewusst zu haben. Wer in der Öffentlichkeit Waffen, Messer oder derartige Gegenstände mit sich führt, muss sich heutzutage vorab über die geltenden Regeln informieren, ansonsten kann ihm fahrlässiges Handeln vorgeworfen werden. Die Unkenntnis über die Verbotszone oder aber das Übersehen eines Schildes schützen nicht vor einer Geldbuße.