Auskunft aus den Personenstandsregistern

Geburtenregister

Mit der Novellierung des Personenstandsgesetzes (01.01.2009) sind die vom Standesamt Nürnberg geführten Personenstandsregister, deren Fortführungsfristen abgelaufen sind, zu Archivgut geworden. Die Fristen betragen

  • 30 Jahre für Sterbebücher
  • 80 Jahre für Heiratsbücher
  • 110 Jahre für Geburtenbücher.

Das Stadtarchiv Nürnberg verfügt somit im Jahr 2024 über

  • alle Sterbebücher von 1876 bis 1993
  • alle Heiratsbücher von 1876 bis 1943
  • alle Geburtenbücher von 1876 bis 1913

Jedes Jahr kommt jeweils ein weiterer Jahrgang hinzu.

Die Benutzung der im Stadtarchiv verwahrten Personenstandsunterlagen richtet sich nach dem Bayerischen Archivgesetz bzw. der Satzung über die Aufgaben und Benutzung des Stadtarchivs Nürnberg.

Auszug aus den Personenstandsregistern

Aus konservatorischen Gründen ist eine Benutzung nur durch Erteilung von schriftlichen Auskünften und/oder Überlassung von Kopien möglich. Diese müssen schriftlich (vorzugsweise per Online-Anfragenformular) beim Stadtarchiv beantragt werden.
Aus archivierten Personenstandsunterlagen werden keine Urkunden im Sinne des Personenstandsgesetzes ausgestellt. Die Anfertigung von Kopien bzw. Auszügen oder beglaubigten Kopien nach dem geltenden Archivrecht ist möglich.

Die Gebühren für die Auskunftserteilung werden nach § 2 der Satzung über die Gebühren für die Benutzung des Stadtarchivs Nürnberg berechnet. Maßgeblich für die Höhe der Gebühr ist der für die Recherche angefallene Zeitaufwand. Gebühren für Beglaubigungen und Kopien sind darin enthalten.

Bitte beachten Sie: Aus archivierten Personenstandsunterlagen können, auch bei bekannter Signatur, keine Reproduktionen bestellt werden. Die Gebühren für die Auskunftserteilung werden nach § 2 Abs. 2 der Satzung über die Gebühren für die Benutzung des Stadtarchivs Nürnberg mit 35 € je angefragtem beurkundeten Personenstandsfall bzw. pro übermitteltem Registerauszug (Kopie) berechnet. Wenn kein Registereintrag ermittelt werden kann und bei zusätzlichen Recherchen in anderen Beständen wird der angefallene Zeitaufwand mit dem Halbstundensatz von 35 € (§ 2 Abs. 1 Stadtarchivgebührensatzung) in Rechnung gestellt.

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