Wiedergabegenehmigung

Mit Inkrafttreten unserer neuen Gebührensatzung zum 01.12.2024 entfällt die Pflicht zur Einholung einer Wiedergabegenehmigung sowie zur Entrichtung einer Wiedergabegebühr.

Als Ausgleich wird für Reproduktionen, die zur kommerziellen Veröffentlichung bestellt werden, der dreifache Gebührensatz erhoben (§ 3 Abs. 3 Stadtarchivgebührensatzung).

Bei jeder Art von Veröffentlichung besteht weiterhin die Pflicht zur Angabe der vollständigen Archivsignatur sowie zur Abgabe eines Belegexemplars (§ 15 Stadtarchivsatzung) in analoger oder digitaler Form.

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